Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 5. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt sein könnte. Paragraph 5, (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, daß die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt sein könnte.
(2)Absatz 2,Ist die Klärung des Verdachtes auf das Vorhandensein von Rückständen nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes anzuordnen.
(3)Absatz 3,Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen Schlachttieren aus einem Bestand, von dem bei einem Tier Rückstände festgestellt worden sind, so lange gegeben, bis bei jedem einzelnen Tier die Freiheit von den diesbezüglichen Rückständen durch geeignete Untersuchungen nachgewiesen worden ist.
(4)Absatz 4,Der Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen oder der Nachweis von Rückständen bei Schlachttieren ist der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu melden. In der Meldung ist auch anzuführen, ob ein Verdacht auf das Vorliegen von Rückständen bei anderen Tieren des Bestandes besteht.