Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 706.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 7, (1) Wenn das Schlachttier

  1. Ziffer eins
    mit einer anderen als im Paragraph 4, angeführten anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit behaftet ist,
  2. Ziffer 2
    Krankheitserscheinungen zeigt, die den Verdacht auf eine Salmonellose begründen oder aus einem Bestand stammt, in dem Salmonellen festgestellt worden sind,
  3. Ziffer 3
    Krankheitserscheinungen zeigt, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens einhergehen oder
  4. Ziffer 4
    Krankheitserreger ausscheidet,
so hat der Fleischuntersuchungstierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schlachtung nach der Schlachttieruntersuchung in für die Schlachtung kranker Tiere bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung anderer Tiere und unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes ehestmöglich vorgenommen wird.
  1. Absatz 2,Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so sind diese Schlachttiere bis zur Schlachtung getrennt von den übrigen Schlachttieren einzustallen.

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133374

Alte Dokumentnummer

N8198414629L