Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7. (1) Wenn das Schlachttier Paragraph 7, (1) Wenn das Schlachttier
mit einer anderen als im § 4 angeführten anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit behaftet ist,mit einer anderen als im Paragraph 4, angeführten anzeigepflichtigen Tierseuche oder einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit behaftet ist,
Krankheitserscheinungen zeigt, die den Verdacht auf eine Salmonellose begründen oder aus einem Bestand stammt, in dem Salmonellen festgestellt worden sind,
Krankheitserscheinungen zeigt, die mit einer Störung des Allgemeinbefindens einhergehen oder
Krankheitserreger ausscheidet,
so hat der Fleischuntersuchungstierarzt die Erlaubnis zur Schlachtung unter der Bedingung zu erteilen, daß die Schlachtung nach der Schlachttieruntersuchung in für die Schlachtung kranker Tiere bestimmten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung anderer Tiere und unter Aufsicht des Fleischuntersuchungstierarztes ehestmöglich vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Kann die Schlachtung nicht sofort vorgenommen werden, so sind diese Schlachttiere bis zur Schlachtung getrennt von den übrigen Schlachttieren einzustallen.
Dokumentnummer
NOR12133374
Alte Dokumentnummer
N8198414629L