Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. ABSCHNITT
Untersuchung nach der Schlachtung
(Fleischuntersuchung)
§ 8. (1) Für die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß ein geeigneter Untersuchungsplatz in der Schlachtstätte mit einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt zur Verfügung stehen. Paragraph 8, (1) Für die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß ein geeigneter Untersuchungsplatz in der Schlachtstätte mit einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Der Untersuchungsplatz muß so ausgerüstet sein, daß die Tierkörperteile gesondert für die Untersuchung bereitgehalten werden können und die Untersuchung ordnungsgemäß und ohne Behinderung des Untersuchers durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Der Untersuchungsplatz muß so angeordnet sein, daß die Untersuchung unmittelbar im Anschluß an die gemäß § 24 des Fleischuntersuchungsgesetzes vorzunehmenden Arbeiten durchgeführt werden kann.Der Untersuchungsplatz muß so angeordnet sein, daß die Untersuchung unmittelbar im Anschluß an die gemäß Paragraph 24, des Fleischuntersuchungsgesetzes vorzunehmenden Arbeiten durchgeführt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12133375
Alte Dokumentnummer
N8198414630L