Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
06.04.1984 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 806.04.198430.06.1994 BGBl. Nr. 142/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

06.04.1984BGBl. Nr. 142/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

3. ABSCHNITT

Untersuchung nach der Schlachtung

(Fleischuntersuchung)

Paragraph 8, (1) Für die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung muß ein geeigneter Untersuchungsplatz in der Schlachtstätte mit einer Beleuchtung von mindestens 540 Lux am Untersuchungsobjekt zur Verfügung stehen.

  1. Absatz 2,Der Untersuchungsplatz muß so ausgerüstet sein, daß die Tierkörperteile gesondert für die Untersuchung bereitgehalten werden können und die Untersuchung ordnungsgemäß und ohne Behinderung des Untersuchers durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Der Untersuchungsplatz muß so angeordnet sein, daß die Untersuchung unmittelbar im Anschluß an die gemäß Paragraph 24, des Fleischuntersuchungsgesetzes vorzunehmenden Arbeiten durchgeführt werden kann.

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133375

Alte Dokumentnummer

N8198414630L