Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 142/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 9. Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung ist unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen. Paragraph 9, Die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung ist unmittelbar nach den vor der Untersuchung durchzuführenden Arbeiten vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12133376
Alte Dokumentnummer
N8198414631L