Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärmedizinische Bundesanstalten - Wirkungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 43/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2000Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Örtlicher Wirkungsbereich
§ 5. Die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling ist zuständig Paragraph 5, Die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling ist zuständig
für das ganze Bundesgebiet hinsichtlich
der Untersuchungen von amtlichen Einsendungen auf Lungenseuche der Rinder, Rotz, Beschälseuche der Pferde, Wutkrankheit und Psittakose;
der serologischen Untersuchungen von Fleisch und Blut auf die Spezieszugehörigkeit;
der Untersuchung und Begutachtung von Impfstoffen, Sera, Hämoderivaten, Diagnostika, Tierarzneimitteln, Desinfektionsmitteln und Pestiziden;
der chemischen und radiologischen Untersuchungen;
für das Land Burgenland und die politischen Bezirke Baden, Lilienfeld, Mödling und Wien-Umgebung des Landes Niederösterreich hinsichtlich der Untersuchungen auf Abortus Bang und Rinderleukose;
für das Land Niederösterreich und die politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf sowie die Freistädte Eisenstadt und Rust des Landes Burgenland hinsichtlich der übrigen in den sachlichen Wirkungsbereich der Anstalt fallenden Untersuchungen.
Dokumentnummer
NOR12133282
Alte Dokumentnummer
N8198411432Y