Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umfassender Umweltschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 491/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2013Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
(2)Absatz 2,Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12133366
Alte Dokumentnummer
N8198412914L