Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage
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zu § 4 Abs. 1
Höchstmengen für Phosphate in Waschmitteln, die zur Reinigung von
Textilien bestimmt sindHöchstmengen für Phosphate in Waschmitteln, die zur Reinigung von, Textilien bestimmt sind
I. a) Für Waschmittel, die zur Verwendung im Haushalt bestimmtrömisch eins. a) Für Waschmittel, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt
sind, gelten bei einem Waschlaugenvolumen von 20 Litern und bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen, bezogen auf das Fassungsvermögen einer Waschmaschine von 4 bis 5 Kilogramm Trockenwäsche, folgende Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/l P) : (1 Grad dH = 0,1785 mMol Gesamthärte/l)
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von
Waschmit- Waschmit-
teln für teln für Spezial-/
Wasser- alle Waschtem- Fein- Vor-
härte- Waschtem- peraturen waschmit- wasch-
bereich peraturen bis teln mitteln
60 ºC
in der
im gesamten Waschvorgang: Vor-
wäsche:
1 0,75 0,90 0,50 0,60
2 0,90 1,05 0,60 0,70
3 1,20 1,30 0,70 0,85
Die Obergrenzen der lit. a werden mit 1. Jänner 1987 durch folgende Werte ersetzt:Die Obergrenzen der Litera a, werden mit 1. Jänner 1987 durch folgende Werte ersetzt:
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von
Waschmit- Waschmit-
teln für teln für Spezial-/
Wasser- alle Waschtem- Fein- Vor-
härte- Waschtem- peraturen waschmit- wasch-
bereich peraturen bis teln mitteln
60 ºC
in der
im gesamten Waschvorgang: Vor-
wäsche:
1 0,55 0,80 0,45 0,55
2 0,70 0,95 0,50 0,65
3 1,00 1,25 0,65 0,80
Bei Waschmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der lit. a und b überschreiten.Bei Waschmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Wasch- und Reinigungsmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Litera a und b überschreiten.
II. a) Für Waschmittel, die zur Verwendung in Wäschereienrömisch zwei. a) Für Waschmittel, die zur Verwendung in Wäschereien
bestimmt sind, bemißt sich der höchstzulässige Phosphatgehalt bei Beachtung der Dosierungsempfehlungen und auf Grundlage eines Verhältnisses von 1 Kilogramm Trockenwäsche zu 5 Litern Waschlauge nach folgenden Obergrenzen für den Phosphatgehalt in der Waschlauge, ermittelt als Gramm an elementarem Phosphor je Liter Waschlauge (g/l P; Phosphathöchstmengen):
Phosphatgehalt in der Waschlauge in g/l P bei Verwendung von
Wasser- Vollwasch- Spezialwasch- Vor-
härte- mitteln, Allein- mitteln, Bunt wasch-
bereich waschmitteln und Feinwasch- mitteln
mitteln
in der
im gesamten Waschvorgang: Vor-
wäsche:
1 0,50 0,75 0,35
2 0,65 0,90 0,45
3 0,90 1,10 0,60
Für Waschmittel, die aufeinander abgestimmt sind und nach ihren Dosierungsempfehlungen nacheinander zu verwenden sind, gelten für den sich insgesamt ergebenden Phosphatgehalt in der Waschlauge die für Vollwaschmittel festgelegten Obergrenzen.
Bei Waschmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Waschmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der lit. a überschreiten.Bei Waschmitteln, die nach ihren Dosierungsempfehlungen gleichzeitig mit anderen Waschmitteln zu verwenden sind, darf der Phosphatgehalt insgesamt nicht die Obergrenzen der Litera a, überschreiten.
III. Wasserhärtebereiche sind unter Berücksichtigung der nachrömisch drei. Wasserhärtebereiche sind unter Berücksichtigung der nach
deutschen Härtegraden ermittelten Wasserhärte:
Bereich 1 (weiches bis mäßig hartes Wasser):
bis 1,8 Millimol
Gesamthärte/l = unter 10 Grad dH
Bereich 2 (ziemlich hartes Wasser):
1,8 bis 3,0 Millimol
Gesamthärte/l = 10-16 Grad dH
Bereich 3 (hartes Wasser):
über 3,0 Millimol
Gesamthärte/l = über 16 Grad dH