Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1985 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 300/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.198528.02.1997 BGBl. Nr. 300/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waschmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 300/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,„Waschmittel“ im Sinne dieses Bundesgesetzes sind chemische Erzeugnisse, die zur Reinigung von
    1. Ziffer eins
      Textilien,
    2. Ziffer 2
      Geschirren oder Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen,
    3. Ziffer 3
      Böden, Wänden, Möbeln oder sanitären Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Kraftfahrzeugen,
    5. Ziffer 5
      Maschinen in gewerblichen Betrieben oder von
    6. Ziffer 6
      Werkstücken in metallverarbeitenden gewerblichen Betriebsanlagen
    in Verkehr gebracht werden und die zusammen mit Wasser reinigend wirken.
  2. Absatz 2,Als Waschmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch chemische Erzeugnisse, die vor, während oder nach dem Waschvorgang dem Waschgut zugegeben werden.
  3. Absatz 3,„Inverkehrbringen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Herstellen, Einführen, Verpacken, Feilhalten und jedes sonstige Überlassen, sofern diese Tätigkeiten zu Erwerbszwecken geschehen. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn
    1. Ziffer eins
      sichergestellt ist, daß das Waschmittel in einer diesem Bundesgesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit im Inland nicht zum Verbraucher gelangt,
    2. Ziffer 2
      das Waschmittel in Form von Warenproben (das sind als solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen und -behältnisse, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Nennfüllmenge, welche geringer als die Nennfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Verpackungsart ist) weitergegeben wird oder
    3. Ziffer 3
      das Waschmittel in einer anderen als der in Ziffer 2, genannten Form ausschließlich zu Zwecken der Produktforschung, ausgenommen die Marktforschung, weitergegeben wird.

Schlagworte

Waschmittelbehältnis

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010454

Dokumentnummer

NOR12133319

Alte Dokumentnummer

N8198411504Y