Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waschmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 10.Paragraph 10,
Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsstrafbestimmung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Verwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer
Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien bestimmt sind, in Verkehr bringt, die einen höheren als gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Phosphatgehalt aufweisen,Waschmittel, die zur Reinigung von Textilien bestimmt sind, in Verkehr bringt, die einen höheren als gemäß Paragraph 4, Absatz eins, festgelegten Phosphatgehalt aufweisen,
Waschmittel entgegen einer gemäß § 3, § 4 Abs. 2 bis 4 oder § 5 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt,Waschmittel entgegen einer gemäß Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 oder Paragraph 5, erlassenen Verordnung in Verkehr bringt,
der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt oderder Auskunftspflicht des Paragraph 8, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
entgegen dem § 8 Abs. 3 die Entnahme von Proben verweigert;entgegen dem Paragraph 8, Absatz 3, die Entnahme von Proben verweigert;
mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, wer
Waschmittel entgegen einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oderWaschmittel entgegen einer gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder
der Auskunftspflicht des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt.der Auskunftspflicht des Paragraph 8, Absatz eins, zuwiderhandelt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12133328
Alte Dokumentnummer
N8198411513Y