Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1985 bis 28.02.1997 — BGBl. Nr. 300/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198528.02.1997 BGBl. Nr. 300/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waschmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 300/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, über Aufforderung den Aufsichtsorganen Auskunft über die Herkunft des Waschmittels zu erteilen.
  2. Absatz 2,Soweit es sich bei den Personen im Sinne des Absatz eins, um Hersteller oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Waschmittels nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe zu erteilen.
  3. Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von Waschmitteln zu entnehmen. Die im Absatz eins, genannten Personen haben die Entnahme von Proben zu dulden.
  4. Absatz 4,Für die weitere Behandlung der Probe gilt Paragraph 39, Absatz 2 bis 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 sinngemäß.

Schlagworte

Geschäftsinhaber

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010454

Dokumentnummer

NOR12133326

Alte Dokumentnummer

N8198411511Y