Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waschmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, über Aufforderung den Aufsichtsorganen Auskunft über die Herkunft des Waschmittels zu erteilen.
(2)Absatz 2,Soweit es sich bei den Personen im Sinne des Abs. 1 um Hersteller oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Waschmittels nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe zu erteilen.Soweit es sich bei den Personen im Sinne des Absatz eins, um Hersteller oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung der Beschaffenheit des Waschmittels nach diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe zu erteilen.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von Waschmitteln zu entnehmen. Die im Abs. 1 genannten Personen haben die Entnahme von Proben zu dulden.Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von Waschmitteln zu entnehmen. Die im Absatz eins, genannten Personen haben die Entnahme von Proben zu dulden.
(4)Absatz 4,Für die weitere Behandlung der Probe gilt § 39 Abs. 2 bis 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 sinngemäß.Für die weitere Behandlung der Probe gilt Paragraph 39, Absatz 2 bis 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 sinngemäß.
Schlagworte
Geschäftsinhaber
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12133326
Alte Dokumentnummer
N8198411511Y