Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1984Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Text
Anhang 4
Als Anlagen gemäß § 9, die Emissionsstoffe (§ 1) emittieren, werden bestimmt:Als Anlagen gemäß Paragraph 9,, die Emissionsstoffe (Paragraph eins,) emittieren, werden bestimmt:
Anlagen, die Schwefeloxide emittieren:
Anlagen, die Schwefeloxide emittieren, die nicht durch Verfeuerung entstehen;
Anlagen, die Schwefeloxide emittieren, die durch Verbrennungsvorgänge entstehen;
Anlagen, die Fluorverbindungen emittieren:
Anlagen zum Brennen von Ton oder Schmelzen von Kryolith, Flußspat oder Glas;
Aluminiumwerke;
Anlagen zur Herstellung von Fluorchemikalien;
Anlagen zur Herstellung von Phosphatdüngemitteln;
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Werkstücken mit Flußsäure;
Emailfabriken;
Anlagen, die Chlor oder Chlorverbindungen emittieren:
Anlagen zur Erzeugung von Chlorwasserstoff oder Chlor und Anlagen, in denen diese Stoffe ab-, umgefüllt oder weiterverarbeitet werden;
Metallbeizereien mit einem Salzsäurerückgewinnungsverfahren;
Altkabelverwertungsanlagen;
Anlagen, die Ammoniak emittieren:
Anlagen zur Herstellung von Düngemitteln, die Ammoniumverbindungen enthalten (zB Mehrstoffdünger);
Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe;
Anlagen, die Staub emittieren:
Anlagen, welche ortsfeste, kontinuierlich emittierende Punktquellen aufweisen, wenn die Anlage mehr als 35 kg Staub pro Stunde im Dauerbetrieb emittiert.
Schlagworte
Tierzuchtbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR12133365
Alte Dokumentnummer
N8198412861L