Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1984Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe an der Luft (§ 4 Abs. 1 lit. a bis d und § 4 Abs. 2 lit. a bis d) ist mittelsDer Anteil der gasförmigen Emissionsstoffe an der Luft (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis d und Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis d) ist mittels
registrierender Meßgeräte oder
solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben für die im § 4 Abs. 1 lit. a bis d und im § 4 Abs. 2 lit. a bis d angeführten Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW) zu liefern vermögen,solcher quantitativer Verfahren, die Konzentrationsangaben für die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis d und im Paragraph 4, Absatz 2, Litera a bis d angeführten Meßzeitintervalle (HMW und/oder TMW) zu liefern vermögen,
festzustellen.
(2)Absatz 2,Die Messungen gemäß Abs. 1 sind kontinuierlich (Dauermessungen) oder diskontinuierlich (Stichprobenmessungen) durchzuführen.Die Messungen gemäß Absatz eins, sind kontinuierlich (Dauermessungen) oder diskontinuierlich (Stichprobenmessungen) durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die für Messungen gemäß Abs. 1 zum Einsatz gelangenden Geräte und die zur Anwendung gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen. Bei Stichprobenmessungen müssen die Geräte überdies einen häufigen, mit geringen Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen können.Die für Messungen gemäß Absatz eins, zum Einsatz gelangenden Geräte und die zur Anwendung gelangenden Verfahren dürfen keine erhebliche Anfälligkeit gegenüber klimatischen Einflüssen aufweisen. Bei Stichprobenmessungen müssen die Geräte überdies einen häufigen, mit geringen Anlaufzeiten verbundenen Ortswechsel vertragen können.
(4)Absatz 4,Einzelheiten über den Meßzeitraum, über Stichproben- und Dauermessungen gasförmiger Luftverunreinigungen sowie über Staubniederschlagsmessungen sind im Anhang 2 zusammengefaßt.
(5)Absatz 5,Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs (§ 2 Abs. 2) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.Einzelheiten über das Verfahren zur Feststellung des Anteiles der Emissionsstoffe am Bewuchs (Paragraph 2, Absatz 2,) sind im Anhang 3 zusammengefaßt.
Schlagworte
Stichprobenmessung
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
NOR12133357
Alte Dokumentnummer
N8198412853L