Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Passives Wahlrecht
§ 10. Wählbar in den Vorstand der Österreichischen Dentistenkammer sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die am Tag der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr überschritten haben. Paragraph 10, Wählbar in den Vorstand der Österreichischen Dentistenkammer sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die am Tag der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr überschritten haben.
Dokumentnummer
NOR12133509
Alte Dokumentnummer
N8198423925J