Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wählerlisten
§ 11. Die Kreiswahlkommissionen haben die Wählerlisten aufzulegen. Die Wählerlisten werden auf Grund der Verzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister) unter Bedachtnahme auf § 9 Abs. 1 erstellt. Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten sind der jeweiligen Kreiswahlkommission für ihren Wahlkreis von der Österreichischen Dentistenkammer binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln. Paragraph 11, Die Kreiswahlkommissionen haben die Wählerlisten aufzulegen. Die Wählerlisten werden auf Grund der Verzeichnisse der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Dentisten (Dentistenregister) unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Absatz eins, erstellt. Die am Tag der Wahlausschreibung gültigen Wählerlisten sind der jeweiligen Kreiswahlkommission für ihren Wahlkreis von der Österreichischen Dentistenkammer binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12133510
Alte Dokumentnummer
N8198423926J