Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 12. Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die Wählerliste jener Wahlkreiskommission aufzunehmen, in deren Bereich er am Tag der Wahlausschreibung als Dentist gemäß § 7 Abs. 1 Dentistengesetz niedergelassen ist. Paragraph 12, Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die Wählerliste jener Wahlkreiskommission aufzunehmen, in deren Bereich er am Tag der Wahlausschreibung als Dentist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Dentistengesetz niedergelassen ist.
Dokumentnummer
NOR12133511
Alte Dokumentnummer
N8198423927J