Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.02.1990 bis 28.02.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.02.199028.02.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einspruchsverfahren

Paragraph 13, (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung von der Kreiswahlkommission an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission eingebracht werden können. Die Auflegung der Wählerlisten ist in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' unter Hinweis auf die für das Einspruchsverfahren einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung kundzumachen.

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einspruch erheben. Jeder Einspruch darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein; ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jeder Einspruch ist entsprechend zu begründen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Kreiswahlkommissär schriftlich eingebracht werden.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlkommission binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist.

(6) Die Hauptwahlkommission hat von ihrer Entscheidung die Kreiswahlkommission, den Einspruchswerber und den durch die Entscheidung Betroffenen umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzen. Erfordern Entscheidungen der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat sie die Kreiswahlkommission sofort unter Hinweis auf die Entscheidung der Hauptwahlkommission durchzuführen.

(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133512

Alte Dokumentnummer

N8198423928J