Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahlkuverts
§ 14. Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten ein der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechendes Wahlkuvert, das für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist, durch Boten oder gegen Zustellnachweis mit der Post zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts befindet. Die Zusendung des Wahlkuverts ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise beizulegen. Die Wahlkuverts sind von der Österreichischen Dentistenkammer einheitlich für alle Wahlkreise aufzulegen. Paragraph 14, Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten ein der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechendes Wahlkuvert, das für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist, durch Boten oder gegen Zustellnachweis mit der Post zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts befindet. Die Zusendung des Wahlkuverts ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise beizulegen. Die Wahlkuverts sind von der Österreichischen Dentistenkammer einheitlich für alle Wahlkreise aufzulegen.
Dokumentnummer
NOR12133513
Alte Dokumentnummer
N8198423929J