Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1419.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlkuverts

Paragraph 14, Die Kreiswahlkommissionen haben nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen laut Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten ein der Anlage 1 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechendes Wahlkuvert, das für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmt ist, durch Boten oder gegen Zustellnachweis mit der Post zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag im Besitz des amtlichen Wahlkuverts befindet. Die Zusendung des Wahlkuverts ist in der Wählerliste festzuhalten. Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise beizulegen. Die Wahlkuverts sind von der Österreichischen Dentistenkammer einheitlich für alle Wahlkreise aufzulegen.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133513

Alte Dokumentnummer

N8198423929J