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§ 15

Fassungen
01.02.1990 bis 28.02.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.02.199028.02.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 15, (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Dentistenkammer beteiligen, haben Wahlvorschläge für die aus den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Vorstandsmitglieder spätestens drei Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission vorzulegen. Der Hauptwahlkommissär hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

  1. Absatz 2,Solche Wahlvorschläge müssen
    1. Ziffer eins
      einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe anführen, andernfalls der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter gilt;
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern enthalten, wie Mitglieder für den Vorstand der Dentistenkammer im Wahlkreis zu wählen sind, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Anschrift;
    3. Ziffer 3
      von der nachstehend angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein:

     für Wien.................................  je 24

     für Niederösterreich.....................  je 12

     für Oberösterreich.......................  je 10

     für Steiermark...........................  je  9

     für Salzburg.............................  je  5

     für Kärnten..............................  je  4

     für Tirol................................  je  4

     für Burgenland...........................  je  3

     für Vorarlberg...........................  je  3.

  1. Absatz 3,In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(4) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder Wählergruppe bezeichnet werden.

(5) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133514

Alte Dokumentnummer

N8198423930J