Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.02.1990 bis 28.02.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.02.199028.02.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 16, (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung von Mängeln ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis zum Ablauf des siebenten Tages vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von sämtlichen Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben und noch Kammermitglieder sind, mit Ausnahme des aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden (Absatz 4,), unterschrieben sein.

(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Absatz eins, erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Absatz eins, durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen fünf Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten Listen zu streichen.

(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Vorstand der Dentistenkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

(6) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten beziehungsweise ergänzten Wahlvorschläge in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' nach Prüfung spätestens fünf Tage vor dem Wahltag zu verlautbaren. Die Hauptwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten fünf Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 7,) zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

(7) Wird in einem Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Kreiswahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und die Wahlakten gemäß Paragraph 23, Absatz 6, ohne Verzug der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission hat sodann im Sinne der Paragraphen 24, ff. vorzugehen.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133515

Alte Dokumentnummer

N8198423931J