Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1819.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Abstimmungsverfahren

Paragraph 18, (1) An der Wahl dürfen sich nur Dentisten beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerlisten (Paragraph 13, Absatz 7,) eingetragen sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht durch Übersendung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die zuständige Kreiswahlkommission aus.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist bei der Abgabe seiner Stimme verpflichtet, sich des ihm von der Kreiswahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts (Paragraph 14,) zu bedienen, dasselbe sorgfältig zu verschließen und auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke (Name, Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten macht die Stimme ungültig.

(4) Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlkuvert entweder durch die Post oder mittels Boten an die für die Stimmabgabe zuständige Kreiswahlkommission einsenden oder bei dieser am Wahltag noch bis vor Schluß der Stimmenabgabe überbringen. Bei Übersendung durch die Post ist für die Umhüllung des Wahlkuverts derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst vermieden werden können. Die Übersendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(5) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.

(6) Der Kreiswahlkommissär ist verpflichtet, dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des Wahlkuverts zu bestätigen.

(7) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der Kreiswahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133517

Alte Dokumentnummer

N8198423933J