Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1919.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 19, (1) An dem von der Hauptwahlkommission gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, festgesetzten Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission zur weiteren Annahme von persönlich überbrachten Wahlkuverts in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum sowie zur Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Wahlkreis zu versammeln.

(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Kreiswahlkommission) sowie die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Landesgeschäftsstelle der Dentistenkammer bereitzustellen.

(3) Im Wahllokal müssen sich die Wählerliste, ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung anzufertigen ist, ein Exemplar dieser Verordnung sowie die Wahlurne befinden.

(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das Wahllokal einen Vertrauensmann zu entsenden Paragraph 7,).

(5) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Kreiswahlkommission. Der Kreiswahlkommissär hat fürdie Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie für die Beachtung dieser Verordnung Sorge zu tragen.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133518

Alte Dokumentnummer

N8198423934J