Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 19. (1) An dem von der Hauptwahlkommission gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 festgesetzten Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission zur weiteren Annahme von persönlich überbrachten Wahlkuverts in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum sowie zur Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Wahlkreis zu versammeln. Paragraph 19, (1) An dem von der Hauptwahlkommission gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, festgesetzten Wahltag hat sich die Kreiswahlkommission zur weiteren Annahme von persönlich überbrachten Wahlkuverts in dem in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraum sowie zur Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Wahlkreis zu versammeln.
(2) Das Wahllokal (Amtsraum der Kreiswahlkommission) sowie die zur Durchführung der Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände sind von der Landesgeschäftsstelle der Dentistenkammer bereitzustellen.
(3) Im Wahllokal müssen sich die Wählerliste, ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung anzufertigen ist, ein Exemplar dieser Verordnung sowie die Wahlurne befinden.
(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das Wahllokal einen Vertrauensmann zu entsenden § 7). (4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das Wahllokal einen Vertrauensmann zu entsenden Paragraph 7,).
(5) Die Durchführung des Abstimmungsverfahrens obliegt der Kreiswahlkommission. Der Kreiswahlkommissär hat fürdie Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowie für die Beachtung dieser Verordnung Sorge zu tragen.