Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer
§ 2. (1) In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder in den Vorstand der Dentistenkammer zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten Dentisten durch die Zahl Hundert teilbar ist; ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat. Paragraph 2, (1) In jedem Wahlkreis sind so viele Mitglieder in den Vorstand der Dentistenkammer zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreis wahlberechtigten Dentisten durch die Zahl Hundert teilbar ist; ergibt sich dabei ein Rest über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein weiteres Mandat.
(2) Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises wahlberechtigten Dentisten nicht die Zahl Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls ein Vorstandsmitglied zu wählen (§ 28 Abs. 1 des Dentistengesetzes). (2) Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises wahlberechtigten Dentisten nicht die Zahl Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls ein Vorstandsmitglied zu wählen (Paragraph 28, Absatz eins, des Dentistengesetzes).
Dokumentnummer
NOR12133501
Alte Dokumentnummer
N8198423917J