Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2019.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 20, (1) Das Abstimmungsverfahren beginnt damit, daß die Kreiswahlkommission in dem in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum noch weitere am Wahltag selbst persönlich überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt.

(2) Jedes Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste enthalten ist.

(3) Kommt ein Name in der Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.

(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen.

(5) Hierauf hat der Kreiswahlkommissär den anhängenden Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133519

Alte Dokumentnummer

N8198423935J