Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 20. (1) Das Abstimmungsverfahren beginnt damit, daß die Kreiswahlkommission in dem in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum noch weitere am Wahltag selbst persönlich überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt. Paragraph 20, (1) Das Abstimmungsverfahren beginnt damit, daß die Kreiswahlkommission in dem in der Wahlkundmachung hiefür vorgesehenen Zeitraum noch weitere am Wahltag selbst persönlich überbrachte Wahlkuverts entgegennimmt.
(2) Jedes Wahlkuvert ist zu prüfen, ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts ersichtliche Name des Wahlberechtigten in der Wählerliste enthalten ist.
(3) Kommt ein Name in der Wählerliste nicht vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen.
(5) Hierauf hat der Kreiswahlkommissär den anhängenden Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen und zu vernichten, das Wahlkuvert selbst aber in geschlossenem Zustand in die Wahlurne zu legen.