Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Stimmenzählung
§ 21. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommissionvorliegenden Wahlkuverts gemäß § 20 behandelt worden sind, erklärt der Kreiswahlkommissär die Stimmenabgabe im Wahlkreis für geschlossen. Paragraph 21, (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommissionvorliegenden Wahlkuverts gemäß Paragraph 20, behandelt worden sind, erklärt der Kreiswahlkommissär die Stimmenabgabe im Wahlkreis für geschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
die Zahl der gemäß § 20 Abs. 3 wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmenabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;die Zahl der gemäß Paragraph 20, Absatz 3, wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmenabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 2 mit der Zahl zu Z 3 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu Ziffer 3, nicht übereinstimmt.
(3) Die Kreiswahlkommission eröffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.
Dokumentnummer
NOR12133520
Alte Dokumentnummer
N8198423936J