Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2119.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Stimmenzählung

Paragraph 21, (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommissionvorliegenden Wahlkuverts gemäß Paragraph 20, behandelt worden sind, erklärt der Kreiswahlkommissär die Stimmenabgabe im Wahlkreis für geschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

  1. Ziffer eins
    die Zahl der gemäß Paragraph 20, Absatz 3, wegen Nichteintragung in der Wählerliste von der Stimmenabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
  2. Ziffer 2
    die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
  3. Ziffer 3
    die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
  4. Ziffer 4
    den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer 2, mit der Zahl zu Ziffer 3, nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission eröffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

  1. Ziffer eins
    die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. Ziffer 2
    die Summe der gültigen Stimmen;
  3. Ziffer 3
    die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133520

Alte Dokumentnummer

N8198423936J