Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2219.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 22, (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er für einen verlautbarten Wahlvorschlag abgegeben wird und aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. Ziffer eins
    ein anderer als der amtliche Stimmzettel (Paragraph 17,) verwendet wurde;
  2. Ziffer 2
    der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte;
  3. Ziffer 3
    überhaupt keine Wählergruppe bezeichnet wurde;
  4. Ziffer 4
    zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden oder
  5. Ziffer 5
    aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, machen den Stimmzettel nicht ungültig, sofern sich nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Absatz 2, oder 3 ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

(5) Befinden sich in einem Wahlkuvert mehrere für dieselbe Wählergruppe gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133521

Alte Dokumentnummer

N8198423937J