Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 22. (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er für einen verlautbarten Wahlvorschlag abgegeben wird und aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Paragraph 22, (1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er für einen verlautbarten Wahlvorschlag abgegeben wird und aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der amtliche Stimmzettel (§ 17) verwendet wurde;ein anderer als der amtliche Stimmzettel (Paragraph 17,) verwendet wurde;
der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte;
überhaupt keine Wählergruppe bezeichnet wurde;
zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden oder
aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.
(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, machen den Stimmzettel nicht ungültig, sofern sich nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2 oder 3 ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht. (4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, machen den Stimmzettel nicht ungültig, sofern sich nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Absatz 2, oder 3 ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
(5) Befinden sich in einem Wahlkuvert mehrere für dieselbe Wählergruppe gültig ausgefüllte Stimmzettel, so sind sie als einzige Stimme zu zählen.