Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Niederschrift
§ 23. (1) Die Kreiswahlkommission hat hierauf den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden. Paragraph 23, (1) Die Kreiswahlkommission hat hierauf den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Bezeichnung des Wahlkreises;
die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission;
die Namen der anwesenden Vertrauensleute der Wählergruppen;
die Zeit des Beginns und Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste (§ 20 Abs. 3);die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste (Paragraph 20, Absatz 3,);
sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden;
die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 21 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.die Feststellung der Kreiswahlkommission nach Paragraph 21, Absatz 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
die Abstimmungsverzeichnisse;
die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen geordnet in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission sind hierauf verschlossen und im versiegelten Umschlag auf dem kürzesten Weg der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihr das Stimmenergebnis noch vor Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder telegrafisch bekanntzugeben ist.
Dokumentnummer
NOR12133522
Alte Dokumentnummer
N8198423938J