Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2319.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Niederschrift

Paragraph 23, (1) Die Kreiswahlkommission hat hierauf den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Wahlkreises;
  2. Ziffer 2
    die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission;
  3. Ziffer 3
    die Namen der anwesenden Vertrauensleute der Wählergruppen;
  4. Ziffer 4
    die Zeit des Beginns und Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
  5. Ziffer 5
    die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste (Paragraph 20, Absatz 3,);
  6. Ziffer 6
    sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefaßt wurden;
  7. Ziffer 7
    die Feststellung der Kreiswahlkommission nach Paragraph 21, Absatz 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    die Wählerlisten;
  2. Ziffer 2
    die Abstimmungsverzeichnisse;
  3. Ziffer 3
    die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind;
  4. Ziffer 4
    die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen geordnet in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission sind hierauf verschlossen und im versiegelten Umschlag auf dem kürzesten Weg der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission kann anordnen, daß ihr das Stimmenergebnis noch vor Übermittlung des Wahlaktes telefonisch oder telegrafisch bekanntzugeben ist.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133522

Alte Dokumentnummer

N8198423938J