Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ermittlungsverfahren
§ 24. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft sodann auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate. Paragraph 24, (1) Die Hauptwahlkommission überprüft sodann auf Grund der ihr von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate.
(2) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Summen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden; unter jeder Summe wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei die drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf drei Dezimalstellen zu errechnen.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet die Zahl der Reststimmen. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.
(4) Nicht gewählte Bewerber auf einem Wahlvorschlag sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
(5) Die Hauptwahlkommission hat hierauf von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar in der Reihenfolge des Wahlvorschlages, als gewählt zu erklären.
(6) Ihre Namen sind, getrennt nach Wahlkreisen, in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' zu verlautbaren.