Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Niederschrift
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
die Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung;
die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Hauptwahlkommission;
allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens, insbesondere über eine allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen Ergebnisses in den Wahlkreisen;
das endgültig ermittelte Wahlergebnis (§ 24), getrennt nach Wahlkreisen.das endgültig ermittelte Wahlergebnis (Paragraph 24,), getrennt nach Wahlkreisen.
(3)Absatz 3,Der Niederschrift der Hauptwahlkommission sind die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen beizuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Hauptwahlkommission.
(4)Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Hauptwahlkommission zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5)Absatz 5,Der Wahlakt der Hauptwahlkommission ist nach fruchtlosem Ablauf der im § 26 festgesetzten Frist oder nach Beendigung eines allenfalls eingeleiteten Einspruchsverfahrens dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu übermitteln.Der Wahlakt der Hauptwahlkommission ist nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 26, festgesetzten Frist oder nach Beendigung eines allenfalls eingeleiteten Einspruchsverfahrens dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR12133524
Alte Dokumentnummer
N8198423940J