Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2519.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Niederschrift

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Hauptwahlkommission das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung;
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Hauptwahlkommission;
    3. Ziffer 3
      allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens, insbesondere über eine allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen Ergebnisses in den Wahlkreisen;
    4. Ziffer 4
      das endgültig ermittelte Wahlergebnis (Paragraph 24,), getrennt nach Wahlkreisen.
  3. Absatz 3,Der Niederschrift der Hauptwahlkommission sind die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen beizuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Hauptwahlkommission.
  4. Absatz 4,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Hauptwahlkommission zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. Absatz 5,Der Wahlakt der Hauptwahlkommission ist nach fruchtlosem Ablauf der im Paragraph 26, festgesetzten Frist oder nach Beendigung eines allenfalls eingeleiteten Einspruchsverfahrens dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133524

Alte Dokumentnummer

N8198423940J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/516/P25/NOR12133524