Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2619.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einspruch gegen die Ermittlung

Paragraph 26, (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß Paragraph 16, Absatz 6, verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 24,) gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Hauptwahlkommission Einspruch zu erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche ist endgültig.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133525

Alte Dokumentnummer

N8198423941J