Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einspruch gegen die Ermittlung
§ 26. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß § 16 Abs. 6 verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 24) gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Hauptwahlkommission Einspruch zu erheben. Paragraph 26, (1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß Paragraph 16, Absatz 6, verlautbart wurde, steht es frei, binnen acht Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 24,) gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Hauptwahlkommission Einspruch zu erheben.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis sofort richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.
(4) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche ist endgültig.