Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verständigung von der Wahl
§ 27. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes der Dentistenkammer erhält von der Hauptwahlkommission eine Verständigung von seiner Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung abgelehnt wird. Paragraph 27, Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes der Dentistenkammer erhält von der Hauptwahlkommission eine Verständigung von seiner Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung abgelehnt wird.
Dokumentnummer
NOR12133526
Alte Dokumentnummer
N8198423942J