Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2819.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder

Paragraph 28, (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 24,), spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens (Paragraph 26,), hat der abtretende Präsident oder sein Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung der Dentistenkammer einzuberufen. In dieser führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben ist, sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder nach Ablauf von 24 Stunden berechtigt, die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten durchzuführen.

(3) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Dentistengesetzes vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133527

Alte Dokumentnummer

N8198423943J