Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder
§ 28. (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 24), spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens (§ 26), hat der abtretende Präsident oder sein Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung der Dentistenkammer einzuberufen. In dieser führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Paragraph 28, (1) Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 24,), spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens (Paragraph 26,), hat der abtretende Präsident oder sein Stellvertreter die gewählten Vorstandsmitglieder zur konstituierenden Sitzung der Dentistenkammer einzuberufen. In dieser führt das an Jahren älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs gewählte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben ist, sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder nach Ablauf von 24 Stunden berechtigt, die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten durchzuführen.
(3) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist gemäß § 29 Abs. 1 des Dentistengesetzes vorzunehmen. (3) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Dentistengesetzes vorzunehmen.