Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
01.02.1990
Außerkrafttretensdatum
28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anordnung der Wahl. Festsetzung der Anzahl der für die
Dentistenkammer zu wählenden Vorstandsmitglieder
§ 3. (1) Die Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer wird vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz angeordnet. Diese Anordnung ist in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' zu verlautbaren. Paragraph 3, (1) Die Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer wird vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz angeordnet. Diese Anordnung ist in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' zu verlautbaren.
(2) Gleichzeitig mit der Anordnung der Wahl hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung des Kammervorstandes die Anzahl der gemäß § 2 für den Vorstand der Dentistenkammer in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder festzusetzen. (2) Gleichzeitig mit der Anordnung der Wahl hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung des Kammervorstandes die Anzahl der gemäß Paragraph 2, für den Vorstand der Dentistenkammer in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder festzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12133502
Alte Dokumentnummer
N8198423918J