Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Leitung der Wahl

Paragraph 4, (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl wird am Sitz der Dentistenkammer in Wien eine Hauptwahlkommission für sämtliche Wahlkreise bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Hauptwahlkommissär als Vorsitzenden und je einem aus dem Kreis der für die Dentistenkammer wahlberechtigten Dentisten jedes Wahlkreises zu bestellenden Mitglied und dessen Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission werden vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung des Vorstandes der Dentistenkammer ernannt.

(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission führt ein aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ernannter Hauptwahlkommissär. Bei Bedarf kann vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs bestellt werden.

(4) Der Hauptwahlkommissär führt die Geschäfte der Hauptwahlkommission unter Bedachtnahme auf die Vorschriften dieser Wahlordnung, soweit sie nicht der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der Hauptwahlkommissär nimmt den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ab.

(5) Der Hauptwahlkommission obliegt inbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages bzw. des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts (Paragraph 14,) bei der Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen (Paragraph 18, Absatz 4,);
  2. Ziffer 2
    die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommission (Paragraph 5, Absatz 4,);
  3. Ziffer 3
    die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (Paragraph 13, Absatz eins,);
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (Paragraph 13, Absatz 5,);
  5. Ziffer 5
    die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (Paragraph 16,);
  6. Ziffer 6
    die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses (Paragraph 24,);
  7. Ziffer 7
    die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (Paragraph 24,);
  8. Ziffer 8
    die Festsetzung der Aufwandsentschädigung (Taggeld) für die Mitglieder der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen (Paragraph 6, Absatz 3,).

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133503

Alte Dokumentnummer

N8198423919J