Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1990 bis 28.02.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.199028.02.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 5, (1) Für die Durchführung der Wahl innerhalb eines Wahlkreises sind Kreiswahlkommissionen am Sitz der Ämter der Landesregierungen zu bestellen.

  1. Absatz 2,Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzendem sowie aus zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern.

(3) Der Kreiswahlkommissär wird vom Landeshauptmann aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung ernannt. Bei Bedarf kann vom Landeshauptmann ein Stellvertreter bestellt werden.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommission, die den wahlberechtigten Dentisten des betreffenden Wahlkreises zu entnehmen sind, werden auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer von der Hauptwahlkommission bestellt. Sie haben vor Antritt ihres Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.

(5) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte der Kreiswahlkommission im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4,, jedoch nur für seinen Wahlkreis und soweit sie nicht der Kreiswahlkommission selbst vorbehalten sind.

(6) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Auflegung der Wählerlisten und die Mitwirkung am Einspruchsverfahren (Paragraph 13, Absatz eins und 4);
  2. Ziffer 2
    die Anordnung zur Herstellung der amtlichen Stimmzettel (Paragraph 17, Absatz 2,);
  3. Ziffer 3
    die Entgegennahme der Wahlkuverts (Paragraph 18, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 19,);
  4. Ziffer 4
    die Feststellung des Abstimmungsergebnisses (Paragraph 21, Absatz 3,).

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133504

Alte Dokumentnummer

N8198423920J