Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen werden zu den Sitzungen von ihren Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch einberufen. Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende (Hauptwahlkommissär, Kreiswahlkommissär) stimmt nicht mit; nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Paragraph 6, (1) Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen werden zu den Sitzungen von ihren Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch einberufen. Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende (Hauptwahlkommissär, Kreiswahlkommissär) stimmt nicht mit; nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Mitglied der Dentistenkammer verpflichtet ist, das in dem betreffenden Wahlkreis als Dentist niedergelassen ist.
(3) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommissionen gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld (Taggeld). Ihre Höhe wird von der Hauptwahlkommission bestimmt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Hauptwahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, wie sie für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission für Wien festgesetzt worden ist.
Dokumentnummer
NOR12133505
Alte Dokumentnummer
N8198423921J