Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 619.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 6, (1) Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen werden zu den Sitzungen von ihren Vorsitzenden entweder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch einberufen. Die Hauptwahlkommission und die Kreiswahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende (Hauptwahlkommissär, Kreiswahlkommissär) stimmt nicht mit; nur bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes Mitglied der Dentistenkammer verpflichtet ist, das in dem betreffenden Wahlkreis als Dentist niedergelassen ist.

(3) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommissionen gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld (Taggeld). Ihre Höhe wird von der Hauptwahlkommission bestimmt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Hauptwahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, wie sie für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission für Wien festgesetzt worden ist.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133505

Alte Dokumentnummer

N8198423921J