Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
19.12.1984 bis 28.02.1995 — BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 719.12.198428.02.1995 BGBl. Nr. 516/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.12.1984BGBl. Nr. 516/1984

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 7, Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß Paragraph 16, Absatz 6, veröffentlicht wurden, kann einen Vertrauensmann für die Hauptwahlkommission und für die Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Der Vertrauensmann ist dem Hauptwahlkommissär und den Kreiswahlkommissären spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission, für die er bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmann nicht zu.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133506

Alte Dokumentnummer

N8198423922J