Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 7. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß § 16 Abs. 6 veröffentlicht wurden, kann einen Vertrauensmann für die Hauptwahlkommission und für die Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Der Vertrauensmann ist dem Hauptwahlkommissär und den Kreiswahlkommissären spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission, für die er bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmann nicht zu. Paragraph 7, Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß Paragraph 16, Absatz 6, veröffentlicht wurden, kann einen Vertrauensmann für die Hauptwahlkommission und für die Kreiswahlkommissionen entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge erstattet hat. Der Vertrauensmann ist dem Hauptwahlkommissär und den Kreiswahlkommissären spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann erhält vom Vorsitzenden der Wahlkommission, für die er bestimmt ist, einen Eintrittsschein, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht. Ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmann nicht zu.
Dokumentnummer
NOR12133506
Alte Dokumentnummer
N8198423922J