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§ 8

Fassungen
01.02.1990 bis 28.02.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.02.199028.02.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dentistenkammer-Wahlordnung 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschreibung der Wahl

Paragraph 8, (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegt.

(2) In der Wahlkundmachung ist festzulegen:

  1. Ziffer eins
    der Wahltag, das ist der Tag, an dem einheitlich in allen Wahlkreisen die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe ihrer Stimme an die Kreiswahlkommission ausüben können (Paragraph 19,) bzw. an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen (Paragraph 18, Absatz 4,);
  2. Ziffer 2
    die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmenabgabe möglich ist (Paragraph 19,);
  3. Ziffer 3
    die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder des Vorstandes der Dentistenkammer (Paragraph 2,);
  4. Ziffer 4
    die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können (Paragraph 13, Absatz eins,);
  5. Ziffer 5
    die Bestimmung, daß Einwendungen gegen die Wählerliste binnen zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben (Paragraph 13, Absatz 2 und 4);
  6. Ziffer 6
    die Aufforderung, Wahlvorschläge schriftlich beim Hauptwahlkommissär spätestens drei Wochen vor dem Wahltag einzureichen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
    ferner die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge höchstens doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mitglieder in den Vorstand aus dem betreffenden Wahlkreis zu wählen sind;
    schließlich die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge von einer im Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Mindestanzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen;
  7. Ziffer 7
    die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden (Paragraph 16, Absatz 6,);
  8. Ziffer 8
    die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur für verlautbarte Wahlvorschläge abgegeben werden können (Paragraph 22, Absatz eins,);
  9. Ziffer 9
    die Bekanntmachung, auf welche Art die Stimmenabgabe zu erfolgen hat (Paragraphen 18 und 19).

(3) Die Wahlkundmachung ist in der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung'' zu veröffentlichen und am Sitz der Hauptwahlkommission zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann auch noch auf andere geeignete Art sämtliche Wahlberechtigte von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.

Gesetzesnummer

10010459

Dokumentnummer

NOR12133507

Alte Dokumentnummer

N8198423923J