Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dentistenkammer-Wahlordnung 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 142/1995Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aktives Wahlrecht
§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen (§ 3 des Dentistengesetzes) in dem Wahlkreis, in dem sie als Dentist gemäß § 7 Abs. 1 Dentistengesetz niedergelassen sind, sofern sie sich am Tag der Ausschreibung der Wahl im Besitz des Wahlrechts zum Nationalrat befinden. Paragraph 9, (1) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes berechtigten Personen (Paragraph 3, des Dentistengesetzes) in dem Wahlkreis, in dem sie als Dentist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Dentistengesetz niedergelassen sind, sofern sie sich am Tag der Ausschreibung der Wahl im Besitz des Wahlrechts zum Nationalrat befinden.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Die Frage, ob jemand das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt, ist nach der jeweils geltenden Nationalrats-Wahlordnung zu beurteilen.
Dokumentnummer
NOR12133508
Alte Dokumentnummer
N8198423924J