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Art. 2 (ÜR) ÄrzteG

Fassungen
11.02.1994 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 100/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 (ÜR)11.02.199410.11.1998 BGBl. Nr. 100/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.02.1994BGBl. Nr. 100/1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Artikel römisch zwei

Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,)

Ärzte, die eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vor dem 1. Jänner 1995 beginnen werden oder begonnen haben, können einen Teil der praktischen Ausbildung (Turnus) in der Dauer von zumindest sechs Monaten in Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, insbesondere in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrpraxen (Paragraph 7,) freiberuflich tätiger Ärzte für Allgemeinmedizin, in für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorien (Paragraph 7 a,), in Ambulanzen von als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannten Krankenanstalten oder in vergleichbaren Einrichtungen, absolvieren. Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes auf den einzelnen Gebieten vereinbar ist, können sechs Monate auch in anerkannten Lehrpraxen (Paragraph 7,) freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien, die nicht der medizinischen Erstversorgung dienen, absolviert werden. Die anrechenbare Gesamtdauer der in Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung oder sonstigen Lehrpraxen oder Lehrambulatorien absolvierten praktischen Ausbildung beträgt insgesamt höchstens zwölf Monate.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12161713

Alte Dokumentnummer

N8199433773J