Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu BGBl. Nr. 373/1984)Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,)
(1)Absatz eins,Artikel I mit Ausnahme der Z 25, 62 und 80 tritt zugleich mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.Artikel römisch eins mit Ausnahme der Ziffer 25, 62 und 80 tritt zugleich mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(2)Absatz 2,Artikel I Z 25 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.Artikel römisch eins Ziffer 25, tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
(3)Absatz 3,Artikel I Z 62 und 80 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Artikel römisch eins Ziffer 62 und 80 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(4)Absatz 4,Die §§ 95, 98 Abs. 2 und 3, 98 Abs. 4 bis 6, 100 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 3, 101, 101a sowie 102 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984 in der Fassung des Artikels 1 Z 85 bis 90 sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahren anzuwenden.Die Paragraphen 95, 98, Absatz 2 und 3, 98 Absatz 4 bis 6, 100 Absatz eins und 2, 100 Absatz 3, 101, 101 a, sowie 102 Absatz eins und 2 des Ärztegesetzes 1984 in der Fassung des Artikels 1 Ziffer 85 bis 90 sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Disziplinarverfahren anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt'' darf von Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten der im Abs. 1 genannten Bestimmungen erworben haben, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weitergeführt werden.Die Berufsbezeichnung „praktischer Arzt'' darf von Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt bis zum Inkrafttreten der im Absatz eins, genannten Bestimmungen erworben haben, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 weitergeführt werden.
(6)Absatz 6,Vorschriften der österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 25 Abs. 4 und 29 Abs. 4, die vor Inkrafttreten des Artikels 1 Z 77 (§ 83 Abs. 5) beschlossen worden sind und bei dessen Inkrafttreten noch nicht in Kraft stehen, sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des Artikels I Z 77 schriftlich zur Kenntnis zu bringen und frühestens drei Monate nach dessen Inkrafttreten in der österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.Vorschriften der österreichischen Ärztekammer gemäß den Paragraphen 25, Absatz 4 und 29 Absatz 4,, die vor Inkrafttreten des Artikels 1 Ziffer 77, (Paragraph 83, Absatz 5,) beschlossen worden sind und bei dessen Inkrafttreten noch nicht in Kraft stehen, sind dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des Artikels römisch eins Ziffer 77, schriftlich zur Kenntnis zu bringen und frühestens drei Monate nach dessen Inkrafttreten in der österreichischen Ärztezeitung kundzumachen. Sie treten mit der Kundmachung in Kraft.
Schlagworte
Inkrafttretensbestimmung
Dokumentnummer
NOR12161714
Alte Dokumentnummer
N8199433774J