Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101aParagraph 101 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Text
§ 101a. (1) Wird ein Arzt nach Verhängung einer bedingten Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so ist die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder nach Anhörung des Arztes durch Beschluß zu entscheiden.Paragraph 101 a, (1) Wird ein Arzt nach Verhängung einer bedingten Strafnachsicht (Absatz 2,) eines weiteren Disziplinarvergehens schuldig erkannt, das er vor Ablauf der Probezeit begangen hat, so ist die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit das in Anbetracht der neu ausgesprochenen Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann die Probezeit bis auf höchstens fünf Jahre verlängert werden. Über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit ist im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder nach Anhörung des Arztes durch Beschluß zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen. Die Paragraphen 49, 55 und 56 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der ärztliche Beruf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
Anmerkung
ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994
Dokumentnummer
NOR12137083
Alte Dokumentnummer
N8199433761J