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§ 103 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1988 bis 10.11.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10301.01.198810.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 103, (1) Der Vorstand der Österreichischen Ärztekammer kann gegen Kammerangehörige der Ärztekammern in den Bundesländern wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Österreichischen Ärztekammer obliegenden Pflichten Ordnungsstrafen bis zur Höhe von 20 000 S verhängen. Die Strafgelder fließen der Österreichischen Ärztekammer zu.

(2) Das gleiche Recht steht den Vorsitzenden einer Disziplinarkommission und des Disziplinarsenates zu.

(3) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 45, AVG 1950 Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

  1. Absatz 4,Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Betroffene beim Disziplinarsenat binnen zwei Wochen schriftlich Berufung erheben. Die Berufung muß begründet sein. Der Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenates auszusetzen.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133643

Alte Dokumentnummer

N8198431034J