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§ 105 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1989 bis 10.11.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10501.01.198910.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK

Sozialrechtliche Bestimmungen

Paragraph 105,

(Grundsatzbestimmung) (1) Den in Berufsausbildung stehenden Ärzten (Paragraph 2, Absatz 3,) ist für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die von der ausbildenden Anstalt gewährte freie oder teilfreie Station kann auf das Entgelt angerechnet werden.

  1. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) In als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten - ausgenommen Universitätskliniken - und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Gebieten anerkannt sind, ist auf je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.
  2. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Auf die Zahl der gemäß Absatz 2, zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133645

Alte Dokumentnummer

N8198431036J