Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Text
III. HAUPTSTÜCKrömisch drei. HAUPTSTÜCK
Sozialrechtliche Bestimmungen
§ 105.Paragraph 105,
(Grundsatzbestimmung) (1) Den in Berufsausbildung stehenden Ärzten (§ 2 Abs. 3) ist für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die von der ausbildenden Anstalt gewährte freie oder teilfreie Station kann auf das Entgelt angerechnet werden. (Grundsatzbestimmung) (1) Den in Berufsausbildung stehenden Ärzten (Paragraph 2, Absatz 3,) ist für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die von der ausbildenden Anstalt gewährte freie oder teilfreie Station kann auf das Entgelt angerechnet werden.
(2)Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) In als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten - ausgenommen Universitätskliniken - und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im § 4 Abs. 2 genannten Gebieten anerkannt sind, ist auf je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.(Grundsatzbestimmung) In als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten - ausgenommen Universitätskliniken - und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im Paragraph 4, Absatz 2, genannten Gebieten anerkannt sind, ist auf je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.
(3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Auf die Zahl der gemäß Abs. 2 zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.(Grundsatzbestimmung) Auf die Zahl der gemäß Absatz 2, zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Dokumentnummer
NOR12133645
Alte Dokumentnummer
N8198431036J