Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Text
§ 20a. (1) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte (§§ 12, 13), die ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 19 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 20) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz bekanntzugeben.Paragraph 20 a, (1) Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte (Paragraphen 12, 13,), die ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 19, Absatz 2,) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 20,) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer den Wohnsitz bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.Werden die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
(3)Absatz 3,Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 11a) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gegeben sind.Vor der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 11 a,) hat die Österreichische Ärztekammer zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 gegeben sind.
Anmerkung
ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994
Dokumentnummer
NOR12137047
Alte Dokumentnummer
N8199433725J