Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Text
Organe der Ärztekammern
§ 44. (1) Organe der Ärztekammern sind: Paragraph 44, (1) Organe der Ärztekammern sind:
die Vollversammlung (§§ 45 bis 50),die Vollversammlung (Paragraphen 45 bis 50),
der Kammervorstand (§ 51),der Kammervorstand (Paragraph 51,),
der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 52),der Präsident und die Vizepräsidenten (Paragraph 52,),
der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds (§ 79),der Verwaltungsausschuß des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 79,),
der Beschwerdeausschuß (§ 79 Abs. 4).der Beschwerdeausschuß (Paragraph 79, Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Bei Ärztekammern mit mehr als 1 000 Kammerangehörigen sind zwei Vizepräsidenten und bei Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind drei Vizepräsidenten zu wählen. Bei Kammern mit weniger als 1 000 Kammerangehörigen ist ein, wenn es aber der Umfang der zu besorgenden Aufgaben erfordert, sind zwei Vizepräsidenten zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Vizepräsidenten bestimmt sich nach der Zahl der Kammerangehörigen am Tag der Eröffnungssitzung (§ 49 Abs. 1).Bei Ärztekammern mit mehr als 1 000 Kammerangehörigen sind zwei Vizepräsidenten und bei Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind drei Vizepräsidenten zu wählen. Bei Kammern mit weniger als 1 000 Kammerangehörigen ist ein, wenn es aber der Umfang der zu besorgenden Aufgaben erfordert, sind zwei Vizepräsidenten zu wählen. Die Zahl der zu wählenden Vizepräsidenten bestimmt sich nach der Zahl der Kammerangehörigen am Tag der Eröffnungssitzung (Paragraph 49, Absatz eins,).
Dokumentnummer
NOR12133583
Alte Dokumentnummer
N8198430974J