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§ 47 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1994 bis 10.11.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.01.199410.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 4701.01.198831.12.1993 BGBl. Nr. 314/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Wahlrecht und Wählbarkeit

Paragraph 47, (1) Wahlberechtigt sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (Paragraph 40, Absatz eins,), die

  1. Ziffer eins
    am Tag der Wahlausschreibung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder
  2. Ziffer 2
    Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, daß sie nicht in ihrem Herkunftstaat vom Wahlrecht zu einer gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind.
  1. Absatz 2,Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen (Absatz eins,). Nicht gewählte Wahlwerber eines Wahlvorschlages sind in der festgelegten Reihenfolge Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137061

Alte Dokumentnummer

N8199433739J