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§ 48 ÄrzteG

Fassungen
26.09.1984 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 373/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4826.09.198410.11.1998 BGBl. Nr. 373/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

26.09.1984BGBl. Nr. 373/1984

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Einberufung der Vollversammlung

Paragraph 48, (1) Die Vollversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Wahl der Kammerräte vom bisherigen Präsidenten bzw. vom bisherigen ersten oder zweiten Vizepräsidenten, sonst vom ältesten Kammerrat einzuberufen, zu eröffnen und bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.

(2) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich, jedenfalls aber im Frühjahr und Herbst, einzuberufen. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Kammerräte schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes verlangt wird. Außerordentliche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei der Ärztekammer eingelangt ist, abzuhalten. Der Präsident ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133587

Alte Dokumentnummer

N8198430978J