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§ 52 ÄrzteG

Fassungen
26.09.1984 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 373/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5226.09.198410.11.1998 BGBl. Nr. 373/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

26.09.1984BGBl. Nr. 373/1984

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Der Präsident und die Vizepräsidenten

Paragraph 52, (1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist von dem vom Vorstand bestellten Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent'' mitzuzeichnen.

(2) Der Präsident bestellt das Büro, er schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten.

(3) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.

(4) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten. Wurden bei einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so erfolgt die Vertretung in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge mit der Bezeichnung „geschäftsführender Vizepräsident''. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und sämtlicher Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf den an Lebensjahren ältesten Kammerrat über.

(5) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, hat der Vizepräsident die Geschäfte weiterzuführen. Dieser ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine außerordentliche Vollversammlung zur Neuwahl des Präsidenten einzuberufen. Die Vollversammlung muß binnen zwei Wochen abgehalten werden. Wird auch dem oder den Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, tritt an die Stelle des Vizepräsidenten der an Lebensjahren älteste Kammerrat.

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133592

Alte Dokumentnummer

N8198430983J