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§ 60 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1988 bis 10.11.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.01.198810.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Ordnungsstrafen

Paragraph 60, (1) Der Kammervorstand kann gegen Kammerangehörige wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Ärztekammer obliegenden Pflichten (Paragraph 41,), sofern nicht disziplinär vorzugehen ist, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zu 20 000 S verhängen.

(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Betroffenen, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

(3) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Betroffene binnen zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung erheben. Die Berufungsschrift ist zu begründen und bei der Ärztekammer einzubringen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(4) Die Ordnungsstrafen können nach dem VVG 1950 eingebracht werden.

(5) Die gemäß Absatz eins, verhängten Ordnungsstrafen fließen der Ärztekammer zu, in deren Bereich sie verhängt wurden.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133600

Alte Dokumentnummer

N8198430991J