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§ 86 ÄrzteG

Fassungen
26.09.1984 bis 10.11.1998 — BGBl. Nr. 373/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8626.09.198410.11.1998 BGBl. Nr. 373/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

26.09.1984BGBl. Nr. 373/1984

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.

Text

Die Vollversammlung

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten aller Ärztekammern in den Bundesländern.
  2. Absatz 2,Die Vollversammlung wird erstmalig auf Vorschlag der nach diesem Bundesgesetz gewählten Präsidenten aller Ärztekammern vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, sonst vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
  3. Absatz 3,Die Vollversammlung tritt regelmäßig im Frühjahr und im Herbst eines jeden Kalenderjahres zu ordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche Tagungen der Vollversammlung sind einzuberufen, wenn dies von wenigstens zwei Ärztekammern unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände verlangt wird. Derartige Verlangen sind von den Präsidenten der antragstellenden Ärztekammern bei Gegenzeichnung des Vizepräsidenten schriftlich beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu stellen. Solche Vollversammlungen sind innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Antrages bei der Österreichischen Ärztekammer abzuhalten. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer ist berechtigt, von sich aus jederzeit eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung einzuberufen.
  4. Absatz 4,Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident der Österreichischen Ärztekammer. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
  5. Absatz 5,Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Präsidenten oder geschäftsführenden Vizepräsidenten (Paragraph 52, Absatz 4,) von mindestens sechs Ärztekammern und von zwei weiteren Ärztekammern mindestens je ein Vizepräsident anwesend sind. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
  6. Absatz 6,Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Als Stimmenthaltung gilt auch die Abgabe eines leeren Stimmzettels.
  7. Absatz 7,Bei Abstimmungen in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer stehen den Vertretungen der einzelnen Ärztekammern jedenfalls mindestens zwei Stimmen zu. Das Stimmgewicht der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern erhöht sich

auf drei Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 600 bis 1 099,

auf vier Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 1 100 bis 1 599,

auf fünf Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 1 600 bis 2 099,

auf sechs Stimmen bei einer Zahl von Kammerangehörigen von 2 100 bis 2 599 usw.

  1. Absatz 8,Der Wertung des Stimmengewichtes der Vertretungen der einzelnen Ärztekammern sind jene Zahlen zugrunde zu legen, die aus der bei der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste (Paragraphen 11 und 83 Absatz 3,) am Tag der Beschlußfassung ersichtlich sind.
  2. Absatz 9,Bei Abstimmungen sind die einer Ärztekammer zustehenden Stimmen ungeteilt durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den geschäftsführenden Vizepräsidenten, einer jeden Kammer abzugeben. Bei der Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten oder des Finanzreferenten der Österreichischen Ärztekammer sind auf Verlangen auch nur eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Ärztekammer die Abstimmungen in der Weise mit geteilten Stimmen durchzuführen, daß jeder Präsident und jeder Vizepräsident mit so vielen Stimmen an der Abstimmung teilnimmt, als ihm im Rahmen des Stimmengewichtes von seiner Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes übertragen worden sind. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
  3. Absatz 10,Die Vorsitzenden der Bundessektionen (Paragraph 90,) und die Vorsitzenden der Bundesfachgruppen (Paragraph 90,) sind berechtigt, an den Vollversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  4. Absatz 11,Paragraph 49, Absatz 6, ist auf die Vollversammlung sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133626

Alte Dokumentnummer

N8198431017J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P86/NOR12133626